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   LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12   

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https://dejure.org/2015,59523
LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12 (https://dejure.org/2015,59523)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19.11.2015 - L 12 R 193/12 (https://dejure.org/2015,59523)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 19. November 2015 - L 12 R 193/12 (https://dejure.org/2015,59523)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 96 SGG; § 7 Abs. 1 SGB IV; § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III; § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 37 Abs. 1 GmbHG; § 7a Abs. 1 SGB VI ; § 7 Abs. 1 SGB VI
    Sozialversicherungspflichtigkeit eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; Ausübung der Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses; Abhängige Beschäftigung in einem fremden Betrieb; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungspflichtigkeit eines Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführers in der Renten- und Arbeitslosenversicherung; Ausübung der Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses; Abhängige Beschäftigung in einem fremden Betrieb; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SGB VI § 7a Abs. 1 ; SGB VI § 7 Abs. 1
    Sozialrechtliche Versicherungspflicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 KR 23/13 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vertriebsleiter in einer

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Die alleinige Betriebs- und Unternehmensinhaberin ist die Beigeladene zu 1), die als GmbH eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinter stehenden juristischen oder natürlichen Personen und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - Rn. 24 m.w.N.).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der 12. Senat des BSG diese sog. "Überlagerungsrechtsprechung" - soweit er hierauf in der Vergangenheit zurückgegriffen hat - für das Beitragsrecht ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R -, juris Rn. 29; vgl. auch Terminbericht Nr. 47/15 zum Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R -), nach dem er sich zuvor bereits deutlich davon distanziert hatte, in dem er die Bedeutung der Rechtsmacht und den Aspekt der Durchsetzbarkeit auch in Krisenzeiten in den Vordergrund gerückt hat (vgl. die bereits zitierten Urteile des BSG vom 29.8.2012 und das Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R -).

    Der 12. Senat des BSG (vgl. Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R -, juris Rn. 28 und Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 30, 31 m.w.N.) hat zur Begründung überzeugend ausgeführt, eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen.

    Schließlich ist zu beachten, dass Gesellschafter einer GmbH dem Geschäftsführer zwar große Freiheiten lassen können, ihn aber nicht ganz von der Überwachung befreien, dürfen zumal sie andernfalls gegenüber den Gesellschaftsgläubigern womöglich schadensersatzpflichtig werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 25 m.w.N. und Urteil vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Rn. 20 m.w.N.).

    Soweit der 12. Senat des BSG vereinzelt auf die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Rechts der Unfallversicherung zuständigen BSG-Senate zurückgegriffen hat (Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris), hat er hieran - wie ausgeführt - mit überzeugender Begründung ausdrücklich nicht festgehalten (Urteile vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Rn. 24 und - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 29; vgl. auch den Terminbericht Nr. 47/15 zur Entscheidung des BSG vom 11.11.2015 im Verfahren B 12 R 2/14 R, wonach es irrelevant ist, wenn - wie in dem vom BSG entschiedenen Verfahren - geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse sei der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung "Kopf und Seele" der GmbH gewesen).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 R 14/10 R

    Rentenversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH als Familienbetrieb -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Das BSG habe in seinen jüngsten Entscheidungen vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R - nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die bloße Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich sei, solange es nicht auch wirksam abbedungen sei.

    Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 29.8.2012, a. a. O. Rn. 16 m.w.N.).

    Der 12. Senat des BSG (vgl. Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R -, juris Rn. 28 und Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 30, 31 m.w.N.) hat zur Begründung überzeugend ausgeführt, eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten sei mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen.

    Die - im Übrigen nur für die Zeit, in der er alleiniger Geschäftsführer war (also nicht von Ende Februar 2008 bis zum Tod des weiteren Geschäftsführers O. im Jahre 2012) - bestehende Alleinvertretungsbefugnis des Klägers unter Befreiung vom Selbstkontrahierungszwang spricht schließlich ebenfalls nicht zwingend für eine selbstständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - juris Rn. 24 m.w.N.).

  • BSG, 29.07.2015 - B 12 R 1/15 R

    Zum sozialrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern einer GmbH!

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Schließlich ist zu beachten, dass Gesellschafter einer GmbH dem Geschäftsführer zwar große Freiheiten lassen können, ihn aber nicht ganz von der Überwachung befreien, dürfen zumal sie andernfalls gegenüber den Gesellschaftsgläubigern womöglich schadensersatzpflichtig werden (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 25 m.w.N. und Urteil vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Rn. 20 m.w.N.).

    Ebenso kann sie den Kläger jederzeit von seinen Aufgaben entbinden, ihm kündigen und ihn durch einen anderen Geschäftsführer ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Rn. 22).

    Soweit der 12. Senat des BSG vereinzelt auf die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Rechts der Unfallversicherung zuständigen BSG-Senate zurückgegriffen hat (Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris), hat er hieran - wie ausgeführt - mit überzeugender Begründung ausdrücklich nicht festgehalten (Urteile vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Rn. 24 und - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 29; vgl. auch den Terminbericht Nr. 47/15 zur Entscheidung des BSG vom 11.11.2015 im Verfahren B 12 R 2/14 R, wonach es irrelevant ist, wenn - wie in dem vom BSG entschiedenen Verfahren - geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse sei der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung "Kopf und Seele" der GmbH gewesen).

  • BSG, 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Abgrenzung zwischen Beschäftigung und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Das BSG habe in seinen jüngsten Entscheidungen vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R - nochmals ausdrücklich bestätigt, dass die bloße Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich sei, solange es nicht auch wirksam abbedungen sei.

    Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Dem Umstand, dass dem Kläger seit einigen Jahren laufend bei einer positiven Bilanz der Beigeladenen zu 1) Tantieme in Höhe von zweimal 500, 00 EUR pro Monat ausgezahlt werden, kommt vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, nur geringes Gewicht für die Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einer selbstständigen Tätigkeit zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • LSG Hessen, 07.05.2015 - L 8 KR 273/13

    Revision zugelassen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Das Hessische LSG (Urteil vom 7.5.2015 - L 8 KR 273/13 - juris Rn. 49) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es in der Vergangenheit zu einer durchaus widersprüchlichen Entscheidungspraxis auch der Gerichte bei der Beurteilung insbesondere der Versicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern gekommen ist und die stärker als früher an der Rechtsmacht im Unternehmen orientierte jüngere Rechtsprechung des BSG geeignet ist, den Weg zu einer einheitlicheren und damit auch dem Gleichheitsgrundsatz eher entsprechenden Rechtsanwendung zu ebnen.

    Der Kläger verfügt auch nicht über ein derart hohes Fachwissen, dass nur er in der Lage ist, die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zu verrichten (vgl. zu einer solchen möglicherweise auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise noch relevanten faktischen Machtposition das Urteil des BSG vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rn. 29 und Hessisches LSG, Urteil vom 7.5.2015 - L 8 KR 273/13 - juris Rn. 46, 47 zu "alleiniger und unverzichtbarer Sachkunde").

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der 12. Senat des BSG diese sog. "Überlagerungsrechtsprechung" - soweit er hierauf in der Vergangenheit zurückgegriffen hat - für das Beitragsrecht ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R -, juris Rn. 29; vgl. auch Terminbericht Nr. 47/15 zum Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R -), nach dem er sich zuvor bereits deutlich davon distanziert hatte, in dem er die Bedeutung der Rechtsmacht und den Aspekt der Durchsetzbarkeit auch in Krisenzeiten in den Vordergrund gerückt hat (vgl. die bereits zitierten Urteile des BSG vom 29.8.2012 und das Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R -).

    Soweit der 12. Senat des BSG vereinzelt auf die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Rechts der Unfallversicherung zuständigen BSG-Senate zurückgegriffen hat (Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris), hat er hieran - wie ausgeführt - mit überzeugender Begründung ausdrücklich nicht festgehalten (Urteile vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Rn. 24 und - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 29; vgl. auch den Terminbericht Nr. 47/15 zur Entscheidung des BSG vom 11.11.2015 im Verfahren B 12 R 2/14 R, wonach es irrelevant ist, wenn - wie in dem vom BSG entschiedenen Verfahren - geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse sei der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung "Kopf und Seele" der GmbH gewesen).

  • BSG, 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R

    Sozialversicherungspflicht - mitarbeitender Familienangehöriger - Familienbetrieb

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der 12. Senat des BSG diese sog. "Überlagerungsrechtsprechung" - soweit er hierauf in der Vergangenheit zurückgegriffen hat - für das Beitragsrecht ausdrücklich aufgegeben (BSG, Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R -, juris Rn. 29; vgl. auch Terminbericht Nr. 47/15 zum Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R -), nach dem er sich zuvor bereits deutlich davon distanziert hatte, in dem er die Bedeutung der Rechtsmacht und den Aspekt der Durchsetzbarkeit auch in Krisenzeiten in den Vordergrund gerückt hat (vgl. die bereits zitierten Urteile des BSG vom 29.8.2012 und das Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R -).

    Der Kläger verfügt auch nicht über ein derart hohes Fachwissen, dass nur er in der Lage ist, die von ihm konkret ausgeübte Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) zu verrichten (vgl. zu einer solchen möglicherweise auch nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise noch relevanten faktischen Machtposition das Urteil des BSG vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - juris Rn. 29 und Hessisches LSG, Urteil vom 7.5.2015 - L 8 KR 273/13 - juris Rn. 46, 47 zu "alleiniger und unverzichtbarer Sachkunde").

  • BSG, 23.06.1994 - 12 RK 72/92

    Abhängige Beschäftigung eines angestellten GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Soweit der 12. Senat des BSG vereinzelt auf die "Kopf und Seele"-Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Rechts der Unfallversicherung zuständigen BSG-Senate zurückgegriffen hat (Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - juris), hat er hieran - wie ausgeführt - mit überzeugender Begründung ausdrücklich nicht festgehalten (Urteile vom 29.7.2015 - B 12 R 1/15 R - Rn. 24 und - B 12 KR 23/13 R - juris Rn. 29; vgl. auch den Terminbericht Nr. 47/15 zur Entscheidung des BSG vom 11.11.2015 im Verfahren B 12 R 2/14 R, wonach es irrelevant ist, wenn - wie in dem vom BSG entschiedenen Verfahren - geltend gemacht wird, trotz fehlender gesellschaftsrechtlicher Befugnisse sei der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung "Kopf und Seele" der GmbH gewesen).
  • BSG, 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R

    Keine Sozialversicherungspflicht eines Flugzeugführers im Flugbetrieb eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Maßgeblich für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45).
  • BSG, 30.06.1999 - B 2 U 35/98 R

    Unfallversicherung - Beitragspflicht - GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2015 - L 12 R 193/12
    Danach sei der Umkehrschluss, dass mangels eines durch die Kapitalbeteiligung hervorgerufenen beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft regelmäßig ein Abhängigkeitsverhältnis des Gesellschaftergeschäftsführers anzunehmen sei, gerade nicht gebilligt worden (Hinweis auf BSG, Urteil vom 30.6.1999 - B 2 U 35/98 R -).
  • LSG Sachsen, 04.03.2014 - L 1 KR 9/11

    Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern einer GmbH ohne

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

  • LSG Hessen, 15.05.2014 - L 1 KR 235/13

    Stimmrechtsbindungsvertrag in der GmbH und Statusfeststellungsverfahren -

  • BSG, 18.04.1991 - 7 RAr 32/90

    Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH als abhängige Beschäftigung

  • SG Duisburg, 12.03.2015 - S 21 R 1333/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen

  • LSG Rheinland-Pfalz, 12.11.2014 - L 4 R 556/13

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - stiller Gesellschafter einer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.05.2016 - L 12 R 165/15
    Auch unter diesem Blickwinkel könne ohne entsprechende, im formgebundenen Gesellschaftervertrag geregelte Befugnisse nicht von einer dem Minderheitsgesellschafter dauerhaft eingeräumten gleichberechtigten Position ausgegangen werden (der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen, vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.11.2015 - L 12 R 193/12 -).

    Entscheidend ist insoweit, dass dem Beigeladenen - wie vorstehend näher ausgeführt - im streitigen Zeitraum die im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht fehlte, ihm unliebsame Weisungen des Mehrheitsgesellschafters - seines Bruders J. - zu verhindern (vgl. zum Vorstehenden bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.11.2015 - L 12 R 193/12 -).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2018 - L 12 R 227/15
    Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit wiederholt angeschlossen (vgl. u.a. Urt. v. 19.11.2015 - L 12 R 193/12; Beschl. v. 30.12.2016 - L 12 R 190/16 B ER; Beschl. v. 28.9.2017 - L 12 R 136/17 B ER; Urt. v. 25.1.2018 - L 12 R 182/14) und hat auch im vorliegenden Fall keinen Anlass, davon abzuweichen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.12.2016 - L 12 R 190/16
    Denn bereits die bloße Möglichkeit des Entfallens der Stimmbindung infolge Kündigung des "Stimmbindungsvertrages" ist bei einer Statusentscheidung, wie sie hier (mittelbar) zu überprüfen ist, wegen des bereits vom SG aufgezeigten Erfordernisses der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände stets zu berücksichtigen (vgl. hierzu insgesamt erneut BSG, Urt. v. 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - sowie ergänzend BSG, Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R, B 12 KR 13/14 R -, jew. m.zahlr.w.N., juris; ferner u.a. Urt. des Senats v. 19.11.2015 - L 12 R 193/12).
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